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Wichtige
Informationen
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Der Entlastungsbetrag

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5:

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Pflegeheim haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Bei dem Entlastungsbetrag handelt sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen worden sind.

Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Der Pflegebedürftige muss theoretisch zunächst in Vorleistung gehen. Damit die Kosten erstattet werden, müsste der Pflegebedürftige Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommen Leistungen bei seiner Pflegekasse einreichen. Theoretisch müssten Versicherte die Kosten für Entlastungsleistungen also zunächst selbst finanzieren. Da dieses Prozedere in der Praxis vor allem ältere Versicherte überfordert, hat es sich durchgesetzt, dass sich die Alltagsbetreuer eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen. Damit wird der Anspruch an den Leistungsanbieter abgetreten, so dass die Pflegekasse direkt mit den Leistungsanbietern zur Unterstützung im Alltag abrechnen kann.

Nicht jeder kann einfach zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass jeder Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Informieren Sie sich daher unbedingt vorab bei der zuständigen Pflegekasse, welche rechtlich zulässigen Anbieter von zusätzlichen Betreuungsleistungen und zusätzlichen Entlastungsleistungen es in Ihrer Nähe gibt.

Nicht genutzte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie verreist oder krank ist, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.

Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde.

Pro Kalenderjahr besteht für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse maximal 1.612 Euro.

Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806 Euro) auf dann maximal 2.418 Euro erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.

Diese Leistung können zertifizierte Alltagsbetreuer, die von den Pflegekassen anerkannt sind auf Ihre Betreuungsleistungen umlegen und abrechnen.

Konzept & Aufgaben eines Alltagsbegleiters

Das Konzept eines Alltagsbegleiters ist umfassend: Ganz grundsätzlich sollen Alltagsbegleiter ältere und behinderte Menschen aktivieren und begleiten. Das gilt sowohl für den stationären Bereich als auch für die ambulante Versorgung in Privathaushalten, in Senioren-WGs oder Tagespflege-Einrichtungen.

Damit zählt ein Alltagsbegleiter zu den besten Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige. Wenn Sie selbst einmal keine Zeit haben, um sich um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen, zu kümmern, oder eine Auszeit brauchen,  Ihnen auf Grund weiter Entfernung zum Wohnort des Betroffenen nicht möglich ist vor Ort zu sein, können Sie für ein paar Stunden am Tag die Hilfe eines Alltagsbegleiters in Anspruch nehmen.

Alltagsbegleiter nach § 87b SGB XI sind v. a. für die Begleitung und Betreuung von älteren und gerontopsychiatrisch veränderten Menschen (z. B. Menschen mit Demenz) ausgebildet.
 Zu ihren Aufgaben gehören zum Beispiel:

  • Betreuungsassistent
  • Malen und basteln
  • Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten
  • Leichte hauswirtschaftliche Tätigkeiten
  • Haustiere füttern und pflegen
  • Kochen und backen
  • Anfertigung von Erinnerungsalben
  • Musik hören, musizieren, singen
  • Brett- und Kartenspiele
  • Spaziergänge und Ausflüge